Von Werner Eichhorst (IZA)
Werner EichhorstDie Entsendung von Arbeitnehmern als Ausdruck der Dienstleistungsfreiheit ist seit den 1990er Jahren einer der wichtigsten Konfliktpunkte im Arbeitsrecht auf europäischer Ebene. Bereits damals war umstritten, welche arbeitsrechtlichen Standards auf entsandte Arbeitskräfte, etwa in der Bauwirtschaft, angewendet werden sollten – entweder die des Herkunfts-, die des Aufnahmestaates oder eine Kombination von beiden.
Die Entsendung erhöht den Wettbewerbsdruck auf einheimische Beschäftigte, deren Löhne und Arbeitsbedingungen sowie das Risiko in stark betroffenen Branchen, etwa im Baugewerbe oder der Fleischindustrie, Verdrängungseffekte auszulösen. Auch setzt das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit nach diesen Regeln Anreize, Tochtergesellschaften in Ländern mit geringeren Arbeitskosten zu gründen. Insgesamt kann dies die Europaskepsis in den Aufnahmeländern verstärken. Die Entsendung bietet aber auch Chancen für Unternehmen und Arbeitskräfte aus Ländern mit geringeren Arbeitskosten, insbesondere in Mittel- und Osteuropa. Eine stärkere Regulierung entsprechend den Interessen der Aufnahmeländer könnte die Zustimmung zur EU in den Entsendeländern vermindern.
Bedrohung etablierter Lohn- und Sozialstandards
Als Kompromiss zwischen den Regierungen der damaligen Mitgliedstaaten wurde 1996 mit der EU-Entsenderichtlinie vereinbart, dass verbindliche Arbeitsbedingungen des Aufnahmestaates, etwa zu Lohn, Arbeitszeiten und Urlaub, auch für vorübergehend dorthin entsandte Arbeitskräfte angewandt werden sollten. Diese Standards mussten sowohl für Inländer als auch für die Entsandten bzw. deren Arbeitgeber gelten, um eine Diskriminierung von EU-Ausländern zu vermeiden.
In Deutschland galt dies bis zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem eigens dafür geschaffenen Arbeitnehmerentsendegesetz insbesondere für allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge, für gesetzliche Höchstarbeitszeiten und den Mindesturlaub. In den Folgejahren entzündeten sich weitere Konflikte an der Um- und Durchsetzung der Entsenderichtlinie und verschiedenen Ausweichreaktionen wie der Beschäftigung von formal selbstständigen Arbeitskräften. Dies wird von Ländern mit hohen Arbeitskosten nach wie vor als eine Bedrohung etablierter Lohn- und Sozialstandards wahrgenommen, da in diesem Fall für die Entsendedauer die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes gelten.
Hohe politische Symbolkraft, geringe empirische Bedeutung
Nach der jüngsten, im Wesentlichen auf die Initiative Frankreichs zurückgehenden Vereinbarung der Mitgliedstaaten vom Oktober 2017 sollen jetzt auch geltende Tariflöhne und Zuschläge im Aufnahmeland auf entsandtes Personal angewandt werden. Zusätzlich soll die Entsendung nur noch für zwölf Monate möglich sein, bevor das gesamte Recht des Aufnahmelandes Anwendung findet. Kostendifferenziale bestehen jedoch weiterhin bei den Sozialabgaben, die im Herkunftsland fällig werden. Auch wenn dies noch im Detail konkretisiert werden muss, der wichtige Logistiksektor ausgeklammert bleibt und die neuen Regeln noch unter dem Vorbehalt einer Zustimmung durch das Europäische Parlament stehen, bedeutet dies im Prinzip eine signifikante Verschärfung der bisherigen Regelung.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Entsendung um eine rechtlich und politisch schwierige Frage. Verglichen mit der hohen politischen Symbolkraft ist die empirische Bedeutung der Arbeitnehmerentsendung jedoch begrenzt und konzentriert sich auf einige wenige Branchen. Auf europäischer Ebene entfielen 2015 knapp 1% der gesamten Beschäftigung auf entsandte Arbeitnehmer. Welches Recht dort anzuwenden sein soll, lässt sich nicht allein politisch klären – die neuen Regeln müssen auch vor dem Europäischen Gerichtshof Bestand haben können. Vor allem aber dürfte mit der neuen Vereinbarung ein erheblicher Informations- und Kontrollaufwand verbunden sein. Daher wäre es sinnvoller, die bereits jetzt geltenden Regeln im Hinblick auf verbindliche Mindeststandards besser zu implementieren und zu kontrollieren.
+++
Dieser Beitrag von Werner Eichhorst erschien in: Wirtschaftsdienst, 2017, 97 (11), 762.